Studium und Lehre

2. Rechtliche Grundlagen

Schon Art. 3 Abs. 3 im Grundgesetz legt fest, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Für Hochschulen bedeutet das, dass niemand aufgrund seiner Behinderung vom Studium ausgeschlossen werden darf und im Studium keine Benachteiligung erfährt. In der BRK (Art 24, Abs 5) wird weiterhin festgelegt, dass Hochschulen angemessen Vorkehrungen treffen müssen, um eine Benachteiligung auszuschließen.

Im Jahre 2009 veröffentlichte die HRK den Erlass „Eine Hochschule für alle“. Hochschulen haben den gesetzlichen Auftrag, die Bedarfe von Studierenden mit Beeinträchtigung zu berücksichtigen und müssen dafür Sorge tragen, dass die Angebote der Hochschule gleichberechtigt und ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können. Das bedeutet, dass sowohl Lehrveranstaltungen aber auch alle weiteren Angebote und die Infrastruktur der Hochschule für alle Studierenden zugänglich und nutzbar sein müssen. Zu den weiteren Angeboten zählen zum Beispiel (Sprach-)Kurse, Online-Dienste, öffentliche Veranstaltungen, Praktika oder Auslandsaufenthalte.