Nachteilsausgleich
1. Allgemeines
Nachteilsausgleiche (NTA) im Studium sind ein wichtiges Instrument, um chancengleiche Teilhabe im Studium sicherzustellen und Diskriminierungen zu vermeiden. Nachteilsausgleiche stellen ein notwendiges Mittel dar, um streng vorgegebene Strukturen mit den individuellen Bedarfen der Studierenden zu vereinbaren. Diese fungieren nicht als „Vergünstigungen“ sondern laut UN-Behindertenrechtskonvention im Bildungsbereich als eine „angemessene Vorkehrung“.
Prinzipiell dürfen alle Studierenden, die aufgrund von temporären, länger andauernden oder dauerhaften Beeinträchtigung im Studium benachteiligt werden, einen Nachteilsausgleich beantragen.
Die Beeinträchtigung muss dafür zwar nachgewiesen werden, die amtliche Feststellung einer Behinderung ist dafür jedoch nicht entscheidend. Dazu gehören insbesondere Studierende mit Behinderungen einschließlich psychischer oder chronischer Erkrankung ebenso wie Legasthenie oder ADS/ADHS, Studierende im Mutterschutz sowie Studierende mit Kinderbetreuungs- sowie Pflegeverpflichtungen.
Nachteilsausgleiche gleichen individuelle und situationsbezogene Benachteiligungen aus und sind keine Bevorzugungen.
Die Studien- und Prüfungsordnungen vieler Studiengänge machen enge und verbindliche Vorgaben zum Studienverlauf, die Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie Studierende mit Kind oder Pflegeverantwortung vor große Herausforderungen stellen können. Häufig ist es ihnen nicht möglich die zeitlichen und formalen Vorgaben des Studiums wie vorgesehen zu erfüllen, beispielsweise die vorgesehene Regelstudienzeit einzuhalten oder Prüfungen in der gleichen Form abzulegen, wie andere Studierende.
Die Benachteiligung durch fehlende Gestaltungsspielräume bei der Studienorganisation oder Leistungserbringungen, können mit geeigneten Maßnahmen in Form individueller Nachteilsausgleiche ausgeglichen werden. Dabei geht es um die Änderung der Rahmenbedingungen, um allen Studierenden das Absolvieren ihres Studiums unter gleichwertigen Bedingungen zu ermöglichen. Dies könnten zum Beispiel die längere Bearbeitungszeiten für Hausarbeiten, Klausuren und ähnlichen Leistungen sein oder die Nutzung von Hilfsmitteln wie z.B. Prüfungen am Computer zu schreiben. Auch eine Änderung der Prüfungsart kann einen möglichen Nachteilsausgleich darstellen, wenn es die Prüfungsordnung zulässt und im Modulhandbuch mehrere Prüfungsformate verankert sind. So können zum Beispiel schriftliche Prüfungen in mündliche gewandelt werden oder andersherum.
Grundsätzlich gilt, machen Studierende durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft, dass wegen individueller Lebensumstände nicht möglich ist, das Studium und die damit einhergehenden Leistungsnachweise in der vorgesehenen Form abzulegen, dann steht diesen ein Nachteilsausgleich zu.
Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen darf nicht im Zeugnis vermerkt werden.
Die Arbeitshilfe "Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeinträchtigungen" (PDF) dient dazu, Beauftragten und Berater*innen eine Orientierung zu bieten und rechtliche Grundlagen sowie Empfehlungen für die Anpassung von Studien- und Prüfungsbedingungen bereitzustellen.