Nachteilsausgleich
5. Antragsverfahren
Für die Beantragung eines Nachteilsausgleiches sind die Studierenden selbst verantwortlich. Sie können sich aber zum Beispiel durch den/die Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung unterstützen und beraten lassen.
Um den Studierenden auf dem Weg zu einem Nachteilsausgleich die Hürden zu nehmen, ist es wichtig, dass alle wichtigen Informationen öffentlich bereitgestellt werden und der Antrag im besten Fall durch eine kompetente Beratung begleitet wird. Die Erfolgskriterien für die Studierenden sollten dabei transparent kommuniziert werden.
Im Prozess der Antragstellung gilt es einige Aspekte zu beachten, die in der Beratung mit den Studierenden thematisiert werden können:
Benötigen Studierende eine Anpassung von Studienbedingungen oder einen Nachteilsausgleich für Prüfungen und Leistungsnachweise, muss zuerst geprüft werden, wer für die Bewilligung der nachteilsausgleichenden Maßnahmen zuständig ist. Häufig ist das Prüfungsamt zuständig, in einigen Fällen der Leistungserbringung ist dieses jedoch nicht zuständig, sodass die Absprachen direkt mit den Lehrenden getroffen werden müssen. Darüber hinaus kann es an Hochschulen auch weitere Personen geben, wie beispielsweise Nachteilsausgleichsbeauftragte einzelner Fakultäten.
Den Studierenden sollte daher grundsätzlich geraten werden, früh genug Kontakt mit dem zuständigen Prüfungsamt, bzw. der/dem Lehrenden aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden können und eine reibungslose Umsetzung der gewährten Nachteilsausgleiche möglich ist.
Für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs (z.B. das Buchen von separaten Klausurräumen) sind die Studierenden nicht zuständig, sondern die jeweilige Anlaufstelle.
Treten prüfungsrelevante Einschränkungen kurzfristig und unvorhergesehen vor einer Prüfung oder während einer Abschlussarbeit auf, können und müssen Nachteilsausgleiche – sofern organisatorisch möglich – auch kurzfristig bewilligt werden.
Hier muss jedoch zwischen einer Prüfungsunfähigkeit durch eine vorübergehende/kurzfristige Erkrankung und einer chronischen Erkrankung oder Behinderung unterschieden werden. Bei einer vorübergehenden/ kurzfristigen Erkrankung wird kein Nachteilsausgleich beantragt, sondern ein ärztliches Attest eingereicht, sodass von der Prüfung zurückgetreten werden kann.
Studierende sollten Anträge auf Nachteilsausgleich immer schriftlich stellen und sich nicht auf mündliche Absprachen verlassen.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss keine konkrete Diagnose enthalten, jedoch muss verständlich klargemacht werden, wie die individuelle Beeinträchtigung das Studium erschwert und durch welche Arten von Nachteilsausgleich Chancengleichheit hergestellt werden kann. Die Studienerschwernis sollte durch Gutachten und Atteste belegt werden.
Nachteilsausgleiche können zurückgezogen werden, wenn es eine Besserung im Gesundheitszustand gibt.
Im Prozess des Nachteilsausgleichs sollte darauf geachtet werden, dass sogenannte "Doppelrollen" vermieden werden. Die Person, die Studierende berät und informiert, sollte also nicht auch die Person sein, die am Ende den Antrag prüft und über eine Zu- oder Absage entscheidet.
Die Best3-Studie zeigt: nur rund 21% der Studierenden mit beeinträchtigungsbezogenen Schwierigkeiten haben individuelle Anpassungen oder Nachteilsausgleiche beantragt.
Stellen Sie Informationen leicht auffindbar bereit.
Kommunizieren Sie Erfolgskriterien transparent.
Beraten Sie Studierende bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs.
Vermeiden Sie Doppelrollen im Prozess der Nachteilsausgleiche.
Überlassen Sie die Entscheidung über die Genehmigung oder Absage eines Nachteilsausgleichs keinen Einzelpersonen.
Erstellen Sie eine Übersicht mit Möglichkeiten zum Nachteilsausgleich.
Good Practice:
- Die TH Köln hat in ihrer Handreichung für Lehrende ein übersichtliches Schaubild (S.9) zu dem gesamten Verfahren.
- Der Leitfaden für Lehrende der Jade Hochschule enthält im Anhang einen Antrag auf Nachteilsausgleich, der als Orientierung/Vorlage auch an anderen Hochschulen genutzt werden kann.
- An der Universität Bielefeld gibt es öffentlich einsehbar eine Anlaufstelle mit Nachteilsausgleichsbeauftragten pro Fakultät.
Beauftragte und Berater*innen sollten ggf. präventiv zum Widerspruchsverfahren informieren und mitteilen, ob und wie sie in diesem Fall Studierende unterstützen können oder nicht.