Beratung und Anlaufstellen

2. Rechtliche Grundlagen

Die Beratung der Studierenden ist gesetzlich festgelegt. Der §14 des Hochschulrahmengesetz besagt, dass „... Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums“ informiert werden müssen.
Die zuständigen Beratungsstellen tragen oft den Namen "Zentrale Studienberatung" (ZSB), können jedoch an einigen Hochschulen auch unter anderen Bezeichnungen existieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Hochschulrahmengesetz lediglich eine allgemeine Beratung für Studierende vorschreibt. Individuelle Beratungsangebote zu spezifischen Themen im Kontext und Verlauf des Studiums sind nicht gesetzlich geregelt.

Im Gegensatz dazu ist die Besetzung einer/eines Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung gesetzlich an deutschen Hochschulen vorgeschrieben. In allen Bundesländern ist hochschulrechtlich festgelegt, dass entsprechende Ansprechpartner*innen ernannt werden müssen, beispielsweise als Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten oder im Rahmen von Inklusions- oder Diversitätsbeauftragten. Die konkrete Ausgestaltung dieser Position variiert jedoch erheblich, abhängig von Bundesland und Hochschule. Mehr Informationen zu hochschulrechtlichen Regelungen finden Sie in dieser Übersicht nach Bundesländern

Icon für ZusatzinformationBeauftragte und Berater*innen sollen keine "anwaltliche Rolle" einnehmen, sondern die Interessen von Studierenden mit Beeinträchtigungen vertreten und sie beraten. Innerhalb der vom Landeshochschulgesetz oder der jeweiligen Universität/Hochschule festgelegten Rahmenbedingungen können sie sich für die bestmögliche Lösung für Studierende einsetzen.