Gleiches Recht auf Kommunikation

Eine gute und effektive Kommunikation mit Patient*innen spielt in der medizinischen Versorgung auch aus rechtlicher Sicht eine zentrale Rolle.      

Das deutsche Patientenrechtegesetz (BGB, §§ 630c – 630e) formuliert klare Vorgaben für die Zusammenarbeit zwischen Ärzt*innen und Patient*innen:

Besonders für Menschen mit sprachlichen und/oder kognitiven Beeinträchtigungen ist eine angepasste Kommunikation essenziell, um ihre Selbstbestimmung und Teilhabe auch im medizinischen Kontext zu ermöglichen. 

 

Überprüfen Sie hier Ihr Wissen zur Einwilligungsfähigkeit bei Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.

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Einwilligungsfähigkeit bei kognitiver und sprachlicher Beeinträchtigung: Selbstbestimmung oder Betreuung?

Sie fragen sich möglicherweise, wie Sie bei Menschen mit kognitiver und/oder sprachlicher Beeinträchtigung der Informations- und Aufklärungspflicht sowie der Einwilligung nachkommen können. Oder vielleicht stellen Sie sich die Frage, wie in Fällen vorzugehen ist, in denen eine Person unter rechtlicher Betreuung steht.

Wichtig für Sie zu wissen:

  • Zum 1. Januar 2023 trat eine umfassende Reform des Betreuungsrechts in Kraft mit einigen Neuerungen, die insbesondere auch Sie als Ärzt*innen betreffen.
  • Bei der Einwilligung in eine medizinische Maßnahme handelt es sich um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts – das Recht auf Gesundheit.
  • Auch bei Personen mit rechtlicher Betreuung muss grundsätzlich von ihrer Einwilligungsfähigkeit ausgegangen werden.
  • Nur wenn ein*e Ärzt*in feststellt, dass die Person in der konkreten Situation nicht in der Lage ist, die Art, Bedeutung und die Tragweite der medizinischen Maßnahme zu verstehen, ist die Zustimmung einer dazu berechtigten Person wie beispielsweise eines*einer rechtlichen Betreuer*in erforderlich.
Das Bundesministerium der Justiz hat auf einem Infoblatt die neue Rechtslage mit den für Sie relevanten Änderungen kurz und übersichtlich zusammengestellt. Lesen Sie es hier gerne noch einmal nach:  Der richtige Umgang mit rechtlich betreuten Menschen – Dos und Don‘ts  für Ärztinnen und Ärzte

 

Was bedeutet das für den Versorgungsalltag? 

Es ist verständlich, dass die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit bei Patient*innen, insbesondere der rechtlich betreuten, kognitiv und/oder sprachlich beeinträchtigten Menschen, für medizinisches Personal mit Unsicherheiten verbunden sein kann. Doch es gibt Empfehlungen und Hilfsmittel, die Sicherheit geben und helfen, die Situation professionell zu meistern.

Ärzt*innen müssen keine psychologischen Gutachten erstellen, um die Einwilligungsfähigkeit der Patient*innen festzustellen, sondern können zur Einschätzung einfache Fragen nutzen:

  •  Versteht die Person, welche Maßnahme vorgeschlagen wird?
  •  Kann die Person Risiken und Alternativen grob abwägen?
  •  Zeigt die Person einen klaren Willen zuzustimmen oder abzulehnen?

Die Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit ist keine starre Hürde, sondern ein individueller Prozess. Es geht darum zu prüfen, ob der*die Patient*in die konkrete Behandlungssituation versteht.

Wenn Zweifel bestehen, ist es vollkommen in Ordnung, sich Hilfe zu suchen oder die Einwilligung z. B. zusätzlich mit einem*r rechtlichen Betreuer*in abzustimmen. Der Fokus sollte dabei aber immer auf dem Willen des*der Patent*in liegen.

 

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Ihre Aufgabe ist nicht, "perfekte Entscheidungen" zu erzwingen, sondern die bestmögliche Selbstimmung der Patient*innen zu unterstützen.

Weitere Tipps und Empfehlungen, wie Sie Ihre Patient*innen gut informieren und aufklären, werden Ihnen später im Abschnitt "Interaktion lernen" vorgestellt.

Grundsätzlich wird bei jedem Menschen, unabhängig von einer rechtlichen Betreuung oder einer Beeinträchtigung, davon ausgegangen, dass er oder sie einwilligungsfähig ist. 

Falls Sie noch mehr zum Thema erfahren möchten, können Sie gerne das folgende Interview lesen. Im Interview ergänzt Prof.´in Dr. jur. Dagmar Brosey (TH Köln) die juristische Perspektive um wertvolle Einblicke in die aktuelle Rechtslage und Praxis – bezogen auf volljährige Personen.

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) – Ein weiterer rechtlicher Rahmen 

Menschen mit Beeinträchtigungen haben generell dieselben Rechte wie Menschen ohne Beeinträchtigungen. Dies ist in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) festgeschrieben. Wichtig ist, dass die UN-BRK MmB keine „Sonderrechte“ schafft, sondern die bereits bestehenden Menschenrechte aus Perspektive der MmB spezifiziert. Dabei ist die UN-BRK ein international geltender Vertrag, bei dem sich die Unterzeichnerstaaten (u. a. Deutschland) verpflichten, die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen in ihrem Land zu fördern und zu gewährleisten.

 

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