7.5 Barrierefreiheit

Der Begriff ›Barrierefreiheit‹ orientiert sich dabei meist an »Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit und Verständlichkeit« sowie »Robustheit« auf technischer Ebene (https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/wcag/wcag-artikel.html ). Für sehbeeinträchtigte Personen, die einen Screenreader nutzen, ist es bspw. von großer Wichtigkeit, dass Dokumente, Websites und andere digitale Formate und Dateien für sie (vor)lesbar sind. Gerade bei der Erstellung von PDFs ist Vorsicht geboten, da die Auswahl ungünstiger Einstellungen die Dokumente beim Export ins PDF selbst für moderne Screenreader undurchdringlich werden lassen können

Stop and Think

Testen Sie selbst die Funktionsweise eines Screenreaders. Dies geht sowohl mit eingebauten Funktionen, wie »Laut vorlesen« in Schreibprogrammen oder im Browser, als auch mit extra Software. Ein Beispiel ist der kostenlose Open-Source-Screenreader NVDA: https://nvda.bhvd.de/

Alternativ schauen Sie sich in diesem Video der Zentralen Anlaufstelle Barrierefrei an, wie eine fehlerhafte Seite vorgelesen wird: https://www.youtube.com/watch?v=tgUXUEYqc94

Die Berücksichtigung von Barrierefreiheit ist für Internetseiten bereits in den WCAG-Richtlinien gesetzlich verankert. Für Details hierzu sei auf Einheit Medien.Gestaltung verwiesen. Wer seine Word-Dokumente im Hinblick auf Barrierefreiheit überprüfen möchte, findet dazu z.B. unter dem Reiter »Überprüfen« den Punkt »Barrierefreiheit überprüfen«. Für weitergehende Prüf-Tools sei exemplarisch auf die Seite der Zentralen Anlaufstelle Barrierefreiheit der Universität Bielefeld verwiesen, wo viele Tipps zur barrierefreien Gestaltung von Word-, PDF-Dokumenten sowie PowerPoint-Präsentationen zu finden sind (https://www.uni-bielefeld.de/einrichtungen/zab/digitale-barrierefreiheit/barrierefreie-dokumente/anleitungen/). Ein Prüfen der Barrierefreiheit ist über den BIK BITV-Test, einem Verfahren auf Basis der BITV 2.0/EN 301 549 möglich: »Grundlage für den BITV-Test ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung« (https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/BJNR184300011.html ). Der Test bezieht also die neuen Anforderungen der WCAG 2.1 mit ein.

Manche Tipps zur Berücksichtigung von Barrierefreiheit mögen widersprüchlich zu in anderen Kontexten gelernten Aspekten erscheinen: z.B. die Aussage »Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte«, die einigen von Ihnen vielleicht aus Präsentationsseminaren geläufig ist. Diese Regel scheint zunächst im Widerspruch zu sparsamer Bebilderung (vor dem Hintergrund der Barrierefreiheit) zu stehen. Gemeint ist jedoch insbesondere der Verzicht auf Bilder, die zu rein dekorativen Zwecken eingesetzt werden, nicht aber der Verzicht auf Sinn stützende Visualisierungen. Dient die Visualisierung der Untermauerung oder Verständlichkeit der Aussagen im Text, sind Bilder nach wie vor sinnvoll zur Veranschaulichung, sofern sie mit erklärenden Alternativtexten bzw. Audiospuren versehen sind. Es gilt jedoch im Kopf zu behalten, dass Lernende unterschiedliche Bedarfe haben können, die, konsequent gedacht, die Darbietung mehrerer Alternativ-Versionen zur Folge haben müssten, z.B. die Funktion Untertitel ein- und auszublenden.