Rechtliche Regelungen für Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen
Sammlung von relevanten, deutschen Gesetzestexten unter besonderer Berücksichtigung von Studierenden (beispielhaft für Nordrhein-Westfalen und Baden-Würtemberg).
14. Prüfungsrechtliche Rahmenregelung der Universität Bielefeld
§17 Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung), die nicht in der Lage sind, Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, wird als Ausnahme unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein Nachteilsausgleich gewährt. Voraussetzung ist, dass diese grundsätzlich in der Lage sind, das mit der jeweiligen Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Studienleistung verbundene Qualifikationsziel erreichen zu können. Die Grenze eines möglichen Nachteilsausgleichs ergibt sich aus den in einer Ordnung oder in einer Studiengangskonzeption definierten Studien- und Qualifikationsziele für das Studienangebot, ein Nachteilsausgleich kommt allein in Betracht, soweit die Einhaltung dieser definierten Studien- und Qualifikationsziele gewährleistet ist. Der Nachteilsausgleich kann in Form von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln gewährt werden, in der Verlängerung der Bearbeitungszeit und/oder darin bestehen, dass Studierenden gestattet wird, abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen anzufertigen.
(2) Anderen Studierenden, die wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung, nicht in der Lage sind, Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, kann nach Maßgabe des Absatz 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Bei vorübergehenden Behinderungen oder aufgrund der Inanspruchnahme von mutterschutzrechtlichen Bestimmungen können entsprechende oder sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden.
(3) Anträge auf Nachteilsausgleich für Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sollen spätestens 3 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin gestellt werden. Anträge auf Nachteilsausgleich für Studienleistungen sind in einem angemessenen Zeitraum vor deren Erbringen zu stellen. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen, hierzu kann ein ärztliches Attest oder in begründeten Einzelfällen eine Bescheinigung einer*eines Vertrauensärztin*Vertrauensarztes der Universität Bielefeld verlangt werden.
(4) Die Entscheidungen trifft die zuständige Stelle.