Beschaffung
Um die Barrierefreiheit von Anfang an und nachhaltig zu gewährleisten, muss diese im Vergabe-/ und Beschaffungsalltag der Hochschule ein zentrales Kriterium sein.
2. Rechtliche Grundlagen
Die Behindertengleichstellungsgesetze (BGG), die auf Bundes- und Landesebene die Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen im Bereich des öffentlichen Rechts regeln, sowie die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die das BGG auf Bundesebene ergänzt, sind relevant im Hinblick auf barrierefreie Informationstechnik. Daraus ergibt sich die Verpflichtung für Hochschulen, dass alle im Einsatz befindlichen digitalen Systeme (Internet, Intranet, Extranet, mobile Apps, Dokumentenbearbeitung u.v.m.) barrierefrei sein müssen bzw. barrierefreie Erzeugnisse (z.B. Dokumente) produzieren müssen. Das gilt für alle Bereiche der Hochschule, also für Lehre, Verwaltung und Kommunikation nach innen und außen.
Die Vergabegesetze verpflichten öffentliche Stellen zur Beachtung von Barrierefreiheit. Für Beschaffungen mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte ergibt sich diese Verpflichtung aus § 121 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Für Beschaffungen unterhalb des EU-Schwellenwertes und ab einem geschätzten Auftragswert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von netto 40.000,00€ ergibt sich diese Verpflichtung aus § 23 Absatz 4 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und den jeweiligen Landesgesetzen. Nach diesen beiden Paragrafen sind „(b)ei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, (...) bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.“
Darüber hinaus sind Arbeitgebende nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (§ 164 SGB IX) verpflichtet, passende Arbeitsplätze bereitzustellen.