2. Rechtliche Grundlagen

Der Anspruch auf Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ist in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verankert. 

Aus den Artikeln 3 und 20 des Grundgesetzes gehen der Gleichheitsgrundsatz, das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen und das Sozialstaatsprinzip hervor. So heißt es: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (...) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" (Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz) und „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat" (Artikel 20 Grundgesetz).

Bekräftigend stellt auch die UN-Behindertenrechtskonvention in § 24 Absatz 5 das Recht behinderter Menschen auf chancengerechten Zugang zur Hochschulbildung heraus: „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden" (§ 24 Absatz 5 UN-BRK).

Das Hochschulrahmengesetz verpflichtet die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen für die chancengleiche Teilhabe behinderter Studierender zu sorgen. Dafür sieht es unter anderem ausdrücklich modifizierte Studien- und Prüfungsbedingungen vor. So heißt es „Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; (...). Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können" (§ 2 Abs. 4 HRG) und „Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen" (§ 16 S. 4 HRG). Die Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes wurden größtenteils formulierungsgleich in den Hochschulgesetzen der Länder übernommen.

Das Hochschulrahmengesetz und die Hochschulgesetze der Länder legen fest, dass Prüfungsordnungen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten vorsehen. Als Teil der Akkreditierung müssen Studiengänge also konkrete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich festlegen. In den Richtlinien des Akkreditierungsrates zur Akkreditierung von Studiengängen ist explizit festgelegt, dass akkreditierte Studiengänge für behinderte Studierende studierbar sein müssen und dass Nachteilsausgleiche hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen sichergestellt sein müssen.

Icon für ZusatzinformationEine beglaubigte gesundheitliche Beeinträchtigung oder amtlich festgestellte Behinderung allein begründet noch keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es kommt entscheidend darauf an, wie sich die Beeinträchtigung oder Behinderung im Studium und bei Prüfungen auswirkt. Wer grundsätzlich nicht studierfähig ist, hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

Mehr zu gesetzlichen Regelungen zum Thema Nachteilsausgleich sind beim Deutschen Studierendenwerk zu finden. Dort findet sich auch eine Aufschlüsselung der verschiedenen landesrechtlichen Regelungen.