Nachteilsausgleiche verstehen
Diese Übersicht soll Ihnen als Übersicht zum Thema Nachteilsausgleiche (NTA) bei Studierenden dienen. Ziel ist es, Lehrenden transparent zu machen, wer an der Hochschule was mit diesem Thema zu tun hat, für welche Studierenden NTA wichtig sind und auch, was evtl. in Verantwortung der Lehrenden liegt. Aufgrund der Komplexität und individuellen Ausgestaltung der verschiedenen Bundesländer und Hochschulstandorte gibt es für manche Informationen nur wage Aussagen oder Verweise auf weiterführende Informationen.
1. Allgemeines
Ziel von Nachteilsausgleichen ist es, Nachteile durch bestimmte Maßnahmen so auszugleichen, dass chancengleiche Bedingungen (im Vergleich zu Kommiliton*innen) für alle herrschen. Das heißt, dass Studierende weder Nachteile noch Vorteile erfahren dürfen.
Berechtigt sind z.B. Personen, die eine physische oder psychische Beeinträchtigung haben oder die mutterschutzrechtliche Bestimmungen in Anspruch nehmen
Das Recht auf NTA ist an verschiedenen Stellen gesetzlich verankert:
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UN-BRK = UN-Behindertenrechtskonvention: Art. 5 Abs.2, Art. 24 Abs. 1+5
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GG = Grundgesetz: Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs.1+3) und Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1).
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HRG = Hochschulrahmengesetz: §2 Abs. 4, §16 Satz 4. Diese Grundsätze finden sich auch in Landeshochschulgesetzen (LHG) wieder.
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Individualrechtlicher Anspruch ergibt sich nur aus den Prüfungsordnungen der Hochschulen, nicht aus den LHG.
- Bewilligung von Nachteilsausgleich(en) kann langfristig (z.B. mehrere Jahre, das gesamte Studium) oder kurzfristig (z.B. ein Semester) erfolgen.
Eine Studie von Jana Bauer (2021) zeigt, dass Lehrende zwar einen Mehraufwand durch NTA fürchten, aber diejenigen, die bereits Erfahrungen damit gemacht haben, sich weitestgehend positiv äußern. Weitere Informationen finden Sie z.B. bei der Universität Potsdam.