1. Allgemeines

Ziel von Nachteilsausgleichen ist es, Nachteile durch bestimmte Maßnahmen so auszugleichen, dass chancengleiche Bedingungen (im Vergleich zu Kommiliton*innen) für alle herrschen. Das heißt, dass Studierende weder Nachteile noch Vorteile erfahren dürfen.

Berechtigt sind z.B. Personen, die eine physische oder psychische Beeinträchtigung haben oder die mutterschutzrechtliche Bestimmungen in Anspruch nehmen

Das Recht auf NTA ist an verschiedenen Stellen gesetzlich verankert:

  • Bewilligung von Nachteilsausgleich(en) kann langfristig (z.B. mehrere Jahre, das gesamte Studium) oder kurzfristig (z.B. ein Semester) erfolgen.

Eine Studie von Jana Bauer (2021) zeigt, dass Lehrende zwar einen Mehraufwand durch NTA fürchten, aber diejenigen, die bereits Erfahrungen damit gemacht haben, sich weitestgehend positiv äußern. Weitere Informationen finden Sie z.B. bei der Universität Potsdam.