4. Für Lehrende relevante NTA-Maßnahmen

Bei der Gestaltung von Veranstaltungen und Studienleistungen muss die Lehrperson mögliche NTA berücksichtigen. Dies kann Maßnahmen umfassen, wie z.B.

  • Individuelle Fristen,

  • Ersatz schriftlicher durch mündliche Leistungen oder andersherum,

  • Zulassung zur Prüfung, auch wenn Zulassungsvoraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt sind.

Bei der Gestaltung von Prüfungsleistungen muss die Lehrperson mögliche NTA berücksichtigen. Dies kann Maßnahmen umfassen, wie z.B.

  • Technisch barrierefreie Gestaltung von Prüfungen (Im Analogen heißt das, Zugänglichkeit zum Raum und Arbeitsplatz. Im Digitalen heißt das, Zugänglichkeit der Prüfungsdokumente, der Abgabe, usw.),

  • Adaptierte Aufgabenstellung, z.B. andere Schriftart, -größe oder Zeilenabstand,

  • Zulassung von Schreibgeräten oder anderen Hilfsmitteln oder Assistenzen,

  • Verlängerte oder verschobene Bearbeitungszeit,

  • Individuelle Pausenzeiten,

  • Bereitstellung von Ersatzleistungen (z.B. schriftliche durch mündliche Leistungen oder andersherum).

Bei jeglichen Anpassungen kann das Modulhandbuch als Vorlage dienen, um Spielräume aufzuzeigen. Darin sollte stehen, welche Kompetenzen es im entsprechenden Modul zu erwerben gilt. Der Weg dorthin kann unterschiedlich ausfallen.