1. Allgemeines

Um eine „Hochschule für alle“ Realität werden zu lassen und dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden, die Bedarfe von Studierenden mit Beeinträchtigung zu berücksichtigen, muss Barrierefreiheit in Studium und Lehre gegeben sein. Das bedeutet, dass sowohl Lehrveranstaltungen als auch alle weiteren Angebote und die Infrastruktur der Hochschule für alle Studierenden zugänglich und nutzbar sein müssen.

Icon für Zitat Für die Studierenden ist es der positive Effekt [der Barrierefreiheit], dass sie reibungsloser Zugänge zu den Medien, zu Lehre, etc. haben.1

Für die konkrete Umsetzung solcher Zugänge sind unterschiedliche Beteiligte im Bereich Studium und Lehre zuständig. Auf der Hand liegen hier zunächst die Lehrenden, die ihr Lernangebot barrierefrei gestalten und Nachteilsausgleiche umsetzen. Stabsstellen im Bereich Didaktik, Lehrentwicklung, Beratung oder Qualitätsmanagement unterstützen Lehrende bei der Umsetzung der Barrierefreiheit in der Lehre und schaffen Angebote für Lehrende sowie Studierende wie beispielsweise Austauschformate. Darüber hinaus sind aber auch die Studiengänge verantwortlich, die durch die Berücksichtigung des Themas Barrierefreiheit in ihren Studien- und Prüfungsordnungen eine Grundlage bieten und die Studierbarkeit für Studierende mit Beeinträchtigungen evaluieren sollten. Dies wiederum sollte vom Prorektorat „Studium und Lehre“ gefordert werden, dessen Kernaufgaben die Organisation, Durchführung und Evaluation des Lehrangebots und die Sicherung der Studienqualität für alle sind. Auf die einzelnen Maßnahmen wird in den folgenden Kapiteln näher eingegangen und mit konkreten Handlungsempfehlungen erweitert.